Eltern / Jugendliche
Wut, Enttäuschung, Schock: Wenn Eltern erfahren oder selbst entdecken, dass ihr Kind illegale Inhalte auf dem Smartphone hat, kann dies viele Gefühle auslösen. Trotzdem ist es wichtig, ruhig zu reagieren, auch wenn das Kind z. B. Kinderpornografie auf dem Smartphone hat! Es kann eventuell nichts dafür, dass es solche Missbrauchsdarstellungen zugeschickt bekommen hat. Erkundigen Sie sich danach, ob Ihr Kind überhaupt weiß, was es empfangen hat. Erklären Sie auch, dass es sich um echten sexuellen Kindesmissbrauch handelt und dass auch das Versenden und der Besitz von solchen Darstellungen strafbar sind. Seit dem 01. Juli 2021 ist dieser Straftatbestand ein Verbrechen; auch minderjährige Verbreiter solcher Inhalte müssen mit einer Strafe rechnen.
Sensibilisieren Sie Ihr Kind hinsichtlich verbotener Inhalte im Internet. Dabei sind Internetangebote nützlich, die sich auf Medienkompetenzvermittlung spezialisiert haben, wie z.B. klicksafe und Schau hin!
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Wie kommt er an diese grausamen Videos
und warum schaut er sich so was an?
Klären Sie auf!
Allgemein gilt: Lassen Sie Kinder zunächst nicht allein ins Internet gehen. Klären Sie schon früh darüber auf, dass es Inhalte gibt, die Kinder verstören und belasten können. Nennen Sie Ihrem Kind verlässliche Ansprechpartner, an die es sich bei Problemen wenden kann. Vermitteln Sie auch, dass sich Menschen online manchmal hinter falschen Identitäten verbergen können und Kinder so ansprechen wollen. Auch deswegen ist Datensparsamkeit besonders in Chats, Foren und bei Social Media immer wichtig. Kinder sollten weder eine Telefonnummer noch die Adresse dort angeben.
- Welche Strafen drohen Minderjährigen, wenn sie Missbrauchsdarstellungen verbreiten?
Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Selbst wenn die Polizei nach einer Anzeige gegen das Kind ermittelt, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Gegen Jugendliche und Erwachsene kann die Staatsanwaltschaft weiterhin ermitteln und prüfen, ob die beschuldigte Person die Inhalte unaufgefordert erhalten hat oder diese angefordert hat.
Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs ist ein Verbrechen und wird mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
- Wie können sich Jugendliche gegen solche Inhalte wehren?
Schützen kann man sich nicht davor, dass einem Missbrauchsdarstellungen zugeschickt werden. Als Reaktion auf eine Zusendung kann man aber widersprechen und ganz deutlich auf die Strafbarkeit aufmerksam machen und den Vorfall melden. Zudem ist es ratsam, den Chat zu verlassen oder den Kontakt zu der Person zu beenden.
- Müssen Eltern mit Strafen rechnen?
Wenn Kinder oder Jugendliche illegale Inhalte verbreiten, kann dies für Eltern Konsequenzen haben: In der Regel sind die Eltern die Anschlussinhaber der Smartphones ihrer Kinder und anderer möglicherweise verwendeter Geräte wie Router usw. Bei einer Hausdurchsuchung beispielsweise könnten dann auch andere von der ganzen Familie verwendete Geräte von der Polizei beschlagnahmt werden. Eltern werden aber nicht für die Taten ihrer Kinder bestraft.
- Wie kommen Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen?
In Chat-Gruppen können Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Außerdem kursieren Adressen von Internetseiten, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder WhatsApp-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein.
- Wo finden junge Menschen Hilfe, wenn sie sich nicht an ihre Eltern wenden wollen?
Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene finden Sie unter www.nummergegenkummer.de
Beratung online, über WhatsApp oder Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT
Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kindesmissbrauch: 0800-22 55 530
Ich schäme mich dafür,
dass mein Kind über so etwas lachen kann.
Meist gestellte Fragen
- Wie kann ich meinen Verdacht dokumentieren?
Bei Kinder- und Jugendpornografie müssen Sie besonders beachten: Wenn Sie vermuten, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wenden Sie sich frühzeitig an ihre örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie konkret danach, ob in Ihrem geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material können sich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würden Sie als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
- Wenn ich einen Fall melde: Wird gegen mich auch Anzeige erstattet, weil ich in den Besitz von verbotenen Inhalten gekommen bin?
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen Sie selbst kommt, nachdem Sie Anzeige erstattet haben. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
- Warum kann es sich beim Sexting unter Minderjährigen auch um Kinder- und Jugendpornografie handeln?
Beim so genannten Sexting versenden Menschen erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger an ihnen bekannte Personen, wie den eigenen Freund oder die Freundin. Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einer anderen Person zu teilen.
Strafrechtlich rechtlich relevant wird Sexting unter Minderjährigen. So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter Kinderpornografie fallen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.
Strafbar ist das Verbreiten aber auf jeden Fall, wenn es ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten geschieht.