Fachleute
Wer beruflich an einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche arbeitet, sich ehrenamtlich im Verein engagiert oder als in die Betreuung von Minderjährigen eingebunden ist, muss illegale Inhalte beispielsweise auf dem Smartphone der Kinder nicht auf Strafbarkeit bewerten können. Jede und jeder kann aber der Sache nachgehen, das Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen oder mit den Minderjähringen selbst suchen.
In jedem Fall sollten aber sowohl Erwachsene als auch die Kinder und Jugendlichen selbst über die Folgen einer Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufgeklärt werden.
Beachten Sie dabei auch die intern aufgestellten Meldewege und Verpflichtungen Ihrer Einrichtung. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen von (Cyber-) Mobbing immer wieder solche Inhalte zugeschickt bekommt, sollte unmittelbar Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Dafür dürfen Betroffene in diesem Fall auch Beweise in Form von Screenshots sichern, um den Vorfall zu dokumentieren.
Das sind doch die Kids,
die ich von klein auf kenne.
Klären Sie auf!
Jede Schule, jeder Verein, jedes Jugendhaus kann sowohl die Eltern als auch die Kinder und Jugendlichen selbst über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufklären. Dies ist auch mit Unterstützung der Polizei beispielsweise bei Elternabenden oder über Elternbriefe möglich. Darüber hinaus sollten an jeder Einrichtung, an jeder Schule und auch im Verein Handlungsregeln bei Verdacht auf eine Straftat aufgestellt werden. Deutlich werden sollte, in welchem Fall die Einrichtungsleitung oder der Vereinsvorstand eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten wird.
- Wie kann ich an meiner Einrichtung über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufklären?
Wichtig ist, dass die Kinder und Jugendlichen an Ihrer Einrichtung wissen, dass Besitz, Erwerb und die Verbreitung solcher Inhalte strafbar sind. Verdeutlichen Sie ihnen eindringlich, dass sie zu Täterinnen und Tätern werden bzw. ab 14 Jahren selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie solche Inhalte über soziale Netzwerke wie WhatsApp an Freunde, Bekannte oder Gruppenmitglieder weiterverbreiten.
- Wann muss ich als Lehrkraft die Polizei informieren?
Bei einer akuten Bedrohung oder Gefahr für das Leben von Angehörigen der Einrichtung muss unverzüglich die Polizei informiert werden. In anderen Fällen gelten die intern an einer Einrichtung aufgestellten Meldewege (z. B. Schulerlass). Wenn kein akuter Handlungsbedarf vorliegt, kann die Einrichtungsleitung beispielsweise auf pädagogische Mittel setzen. Trotzdem sollte auch der Schutz von Opfern unbedingt beachtet werden.
- Kann ich mich bei einem Verdacht auf eine Straftat von der Polizei zunächst beraten lassen?
Ja, aber bedenken Sie, dass die Polizei der Strafverfolgungspflicht unterliegt, d. h. beim Bekanntwerden von Straftaten ein Ermittlungsverfahren einleiten muss. Trotzdem steht nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei der Polizei der Erziehungsgedanke bei jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen im Vordergrund. Wird das Jugendstrafrecht angewendet, so soll es einer erneuten Straftat eines jungen Menschen entgegenwirken.
- Wie handle ich bei Verdacht auf eine Sexualstraftat?
Nehmen Sie Hinweise und mögliche Schilderungen ernst.
Vermeiden Sie emotionale Aktionen und Panik.
Überlegen Sie in Ruhe, wie Sie den Vorfall klären und wie Sie das Opfer vor weiteren Übergriffen schützen können. Sie können sich auch anonym an Beratungsstellen wenden und sich Rat einholen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.missbrauch-verhindern.de oder unter www.hilfeportal-missbrauch.de
Anonyme telefonische Beratung erhalten Sie unter der Nummer: 0800-22 55 530.
Meist gestellte Fragen
- Wie kann ich Kinder- oder Jugendpornografie erkennen?
Sie selbst müssen Ihnen zugesandte Inhalte nicht einordnen können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei. Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Teils ist es schwer zu erkennen, ob es sich um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder Erwachsene handelt. Wichtig ist, Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden.
- Was ist Kinderpornografie?
Kinderpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder,
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
- Was ist Jugendpornografie?
Jugendpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person. - Das könnte Sie auch noch interessieren:
Mehr Fragen rund um das Thema sexualisierte Inhalte im Netz beantwortet die Jugendseite der Polizei unter www.polizeifürdich.de. Eltern stehen umfassende Informationen zum Thema in der Broschüre „Onlinetipps für Groß und Klein“ zur Verfügung. Lehrerinnen und Lehrer erhalten in der Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet.“ Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.
Unsere bundesweite Kampagne "Missbrauch verhindern!" informiert über die Straftat sexueller Kindermissbrauch, die durch Kinderpornografie dokumentiert wird. "Missbrauch verhindern!" gibt Erwachenen Hinweise an die Hand, um Kinder vor sexueller Gewalt zu schützen. Die Broschüre zur Kampagne "Missbrauch verhindern!" können sie direkt herunterladen oder kostenlos bestellen und bekommen sie dann frei Haus geliefert. Mehrfachbestellungen sind auch möglich.