Aufklärung und
Maßnahmen
Maßnahmen
Eltern
Wut, Enttäuschung, Schock: Wenn Eltern erfahren oder selbst entdecken, dass ihr Kind illegale Inhalte auf dem Smartphone hat, kann dies viele Gefühle auslösen. Trotzdem ist es wichtig, ruhig zu reagieren, auch wenn das Kind z. B. Kinderpornografie auf dem Smartphone hat! Es kann eventuell nichts dafür, dass es solche Missbrauchsdarstellungen zugeschickt bekommen hat. Erkundige dich danach, ob dein Kind überhaupt weiß, was es empfangen hat. Erkläre auch, dass es sich um echten sexuellen Kindesmissbrauch handelt und dass auch das Versenden und der Besitz von solchen Darstellungen strafbar sind. Auch minderjährige Verbreiter solcher Inhalte müssen mit einer Strafe rechnen.
Sensibilisiere dein Kind hinsichtlich verbotener Inhalte im Internet. Dabei sind Internetangebote nützlich, die sich auf Medienkompetenzvermittlung spezialisiert haben, wie z.B. klicksafe und Schau hin!
Eine überregionale Medienkompetenzdatenbank findest du bei der
Wie kommt er an diese grausamen Videos und warum schaut er sich so was an?
Kläre auf!
Allgemein gilt: Lasse deine Kinder zunächst nicht allein ins Internet gehen. Kläre schon früh darüber auf, dass es Inhalte gibt, die Kinder verstören und belasten können. Nenne deinem Kind verlässliche Ansprechpartner, an die es sich bei Problemen wenden kann. Vermittele auch, dass sich Menschen online manchmal hinter falschen Identitäten verbergen können und Kinder so ansprechen wollen. Auch deswegen ist Datensparsamkeit besonders in Chats, Foren und bei Social Media immer wichtig. Kinder sollten weder eine Telefonnummer noch die Adresse dort angeben.
Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Selbst wenn die Polizei nach einer Anzeige gegen das Kind ermittelt, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Gegen Jugendliche und Erwachsene kann die Staatsanwaltschaft weiterhin ermitteln und prüfen, ob die beschuldigte Person die Inhalte unaufgefordert erhalten hat oder diese angefordert hat.
Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs sind eine Straftat. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
Schützen kann man sich nicht davor, dass einem Missbrauchsdarstellungen zugeschickt werden. Als Reaktion auf eine Zusendung kann man aber widersprechen und ganz deutlich auf die Strafbarkeit aufmerksam machen und den Vorfall melden. Zudem ist es ratsam, den Chat zu verlassen oder den Kontakt zu der Person zu beenden.
Wenn Kinder oder Jugendliche illegale Inhalte verbreiten, kann dies für Eltern Konsequenzen haben: In der Regel sind die Eltern die Anschlussinhaber der Smartphones ihrer Kinder und anderer möglicherweise verwendeter Geräte wie Router usw. Bei einer Hausdurchsuchung beispielsweise könnten dann auch andere von der ganzen Familie verwendete Geräte von der Polizei beschlagnahmt werden. Eltern werden aber nicht für die Taten ihrer Kinder bestraft.
In Chat-Gruppen können Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Außerdem kursieren Websites, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten, unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder WhatsApp-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein.
Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene findest du unter www.nummergegenkummer.de
Beratung online, über WhatsApp oder Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT
Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kindesmissbrauch: 0800-22 55 530
Tipps der Polizei
Ich schäme mich dafür, dass mein Kind über so etwas lachen kann.
Meist gestellte Fragen
Bei Kinder- und Jugendpornografie musst du besonders beachten: Wenn du vermutest, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wende dich frühzeitig an deine örtliche Polizeidienststelle. Frage konkret danach, ob in deinem geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material kannst du dich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würdest du als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen dich selbst kommt, nachdem du Anzeige erstattet hast. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
Beim so genannten Sexting versenden Menschen erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger an ihnen bekannte Personen, wie den eigenen Freund oder die Freundin. Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einer anderen Person zu teilen.
Strafrechtlich rechtlich relevant wird Sexting unter Minderjährigen. So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter Kinderpornografie fallen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.
Strafbar ist das Verbreiten aber auf jeden Fall, wenn es ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten geschieht.