Aufklärung und
Maßnahmen

Fachleute

Wer beruflich an einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche arbeitet, sich ehrenamtlich im Verein engagiert oder in die Betreuung von Minderjährigen eingebunden ist, muss illegale Inhalte beispielsweise auf dem Smartphone der Kinder nicht auf Strafbarkeit bewerten können. Jede und jeder kann aber der Sache nachgehen, das Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen oder mit den Minderjährigen selbst suchen. 

In jedem Fall sollten aber sowohl Erwachsene als auch die Kinder und Jugendlichen selbst über die Folgen einer Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufgeklärt werden. 

Beachte dabei auch die intern aufgestellten Meldewege und Verpflichtungen deiner Einrichtung. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen von (Cyber-)Mobbing immer wieder solche Inhalte zugeschickt bekommt, sollte unmittelbar Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Dafür dürfen Betroffene in diesem Fall auch Beweise in Form von Screenshots sichern, um den Vorfall zu dokumentieren. 

Das sind doch die Kids, die ich von klein auf kenne.

Kläre auf!

Jede Schule, jeder Verein, jedes Jugendhaus kann sowohl die Eltern als auch die Kinder und Jugendlichen selbst über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufklären. Dies ist auch mit Unterstützung der Polizei beispielsweise bei Elternabenden oder über Elternbriefe möglich. Darüber hinaus sollten an jeder Einrichtung, an jeder Schule und auch im Verein Handlungsregeln bei Verdacht auf eine Straftat aufgestellt werden. Deutlich werden sollte, in welchem Fall die Einrichtungsleitung oder der Vereinsvorstand eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten wird.

Tipps für Schüler*innen

  • Der Besitz, der Erwerb und die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie sind Straftaten.

  • Wer solche Inhalte unaufgefordert erhält, sollte diese auf keinen Fall weiterverbreiten. Jeder sollte die Versender über die Strafbarkeit informieren.

  • Kinder oder Jugendliche können über ihre Eltern Strafanzeige bei der Polizei erstatten, wenn sie pornografische und andere verbotene Inhalte über Messenger oder soziale Netzwerke erhalten haben.

  • Ist das Smartphone das Tatmittel, dann wird es von der Polizei einbehalten – mit allen Kontakten, Fotos oder sonstigen Daten. Das betrifft auch strafunmündige Kinder. Die rechtlichen Folgen für die Beteiligten sind in Abhängigkeit des Alters und je nach Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft völlig unterschiedlich. So kann das Smartphone von der Polizei z. B. auf Werkseinstellung zurückgesetzt werden oder einbehalten werden.

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