Aufklärung und Maßnahmen
Eltern / Jugendliche
Wut, Enttäuschung, Schock: Wenn Eltern erfahren oder selbst entdecken, dass ihr Kind illegale Inhalte auf dem Smartphone hat, kann dies viele Gefühle auslösen. Trotzdem ist es wichtig, ruhig zu reagieren, auch wenn das Kind z. B. Kinderpornografie auf dem Smartphone hat! Es kann eventuell nichts dafür, dass es solche Missbrauchsdarstellungen zugeschickt bekommen hat. Erkundigen Sie sich danach, ob Ihr Kind überhaupt weiß, was es empfangen hat. Erklären Sie auch, dass es sich um echten sexuellen Kindesmissbrauch handelt und dass auch das Versenden und der Besitz von solchen Darstellungen strafbar sind. Auch minderjährige Verbreiter solcher Inhalte müssen mit einer Strafe rechnen.
Sensibilisieren Sie Ihr Kind hinsichtlich verbotener Inhalte im Internet. Dabei sind Internetangebote nützlich, die sich auf Medienkompetenzvermittlung spezialisiert haben, wie z.B. klicksafe und Schau hin!
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Wie kommt er an diese grausamen Videos
und warum schaut er sich so was an?
Klären Sie auf!
Allgemein gilt: Lassen Sie Kinder zunächst nicht allein ins Internet gehen. Klären Sie schon früh darüber auf, dass es Inhalte gibt, die Kinder verstören und belasten können. Nennen Sie Ihrem Kind verlässliche Ansprechpartner, an die es sich bei Problemen wenden kann. Vermitteln Sie auch, dass sich Menschen online manchmal hinter falschen Identitäten verbergen können und Kinder so ansprechen wollen. Auch deswegen ist Datensparsamkeit besonders in Chats, Foren und bei Social Media immer wichtig. Kinder sollten weder eine Telefonnummer noch die Adresse dort angeben.
- Welche Strafen drohen Minderjährigen, wenn sie Missbrauchsdarstellungen verbreiten?
Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Selbst wenn die Polizei nach einer Anzeige gegen das Kind ermittelt, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Gegen Jugendliche und Erwachsene kann die Staatsanwaltschaft weiterhin ermitteln und prüfen, ob die beschuldigte Person die Inhalte unaufgefordert erhalten hat oder diese angefordert hat.
Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs ist eine Staftat. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
- Wie können sich Jugendliche gegen solche Inhalte wehren?
Schützen kann man sich nicht davor, dass einem Missbrauchsdarstellungen zugeschickt werden. Als Reaktion auf eine Zusendung kann man aber widersprechen und ganz deutlich auf die Strafbarkeit aufmerksam machen und den Vorfall melden. Zudem ist es ratsam, den Chat zu verlassen oder den Kontakt zu der Person zu beenden.
- Müssen Eltern mit Strafen rechnen?
Wenn Kinder oder Jugendliche illegale Inhalte verbreiten, kann dies für Eltern Konsequenzen haben: In der Regel sind die Eltern die Anschlussinhaber der Smartphones ihrer Kinder und anderer möglicherweise verwendeter Geräte wie Router usw. Bei einer Hausdurchsuchung beispielsweise könnten dann auch andere von der ganzen Familie verwendete Geräte von der Polizei beschlagnahmt werden. Eltern werden aber nicht für die Taten ihrer Kinder bestraft.
- Wie kommen Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen?
In Chat-Gruppen können Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Außerdem kursieren Adressen von Internetseiten, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder WhatsApp-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein.
- Wo finden junge Menschen Hilfe, wenn sie sich nicht an ihre Eltern wenden wollen?
Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene finden Sie unter www.nummergegenkummer.de
Beratung online, über WhatsApp oder Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT
Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kindesmissbrauch: 0800-22 55 530
Ich schäme mich dafür,
dass mein Kind über so etwas lachen kann.
Meist gestellte Fragen
- Wie kann ich meinen Verdacht dokumentieren?
Bei Kinder- und Jugendpornografie müssen Sie besonders beachten: Wenn Sie vermuten, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wenden Sie sich frühzeitig an ihre örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie konkret danach, ob in Ihrem geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material können sich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würden Sie als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
- Wenn ich einen Fall melde: Wird gegen mich auch Anzeige erstattet, weil ich in den Besitz von verbotenen Inhalten gekommen bin?
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen Sie selbst kommt, nachdem Sie Anzeige erstattet haben. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
- Warum kann es sich beim Sexting unter Minderjährigen auch um Kinder- und Jugendpornografie handeln?
Beim so genannten Sexting versenden Menschen erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger an ihnen bekannte Personen, wie den eigenen Freund oder die Freundin. Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einer anderen Person zu teilen.
Strafrechtlich rechtlich relevant wird Sexting unter Minderjährigen. So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter Kinderpornografie fallen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.
Strafbar ist das Verbreiten aber auf jeden Fall, wenn es ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten geschieht.
Fachleute
Wer beruflich an einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche arbeitet, sich ehrenamtlich im Verein engagiert oder als in die Betreuung von Minderjährigen eingebunden ist, muss illegale Inhalte beispielsweise auf dem Smartphone der Kinder nicht auf Strafbarkeit bewerten können. Jede und jeder kann aber der Sache nachgehen, das Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen oder mit den Minderjähringen selbst suchen.
In jedem Fall sollten aber sowohl Erwachsene als auch die Kinder und Jugendlichen selbst über die Folgen einer Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufgeklärt werden.
Beachten Sie dabei auch die intern aufgestellten Meldewege und Verpflichtungen Ihrer Einrichtung. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen von (Cyber-) Mobbing immer wieder solche Inhalte zugeschickt bekommt, sollte unmittelbar Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Dafür dürfen Betroffene in diesem Fall auch Beweise in Form von Screenshots sichern, um den Vorfall zu dokumentieren.
Das sind doch die Kids,
die ich von klein auf kenne.
Klären Sie auf!
Jede Schule, jeder Verein, jedes Jugendhaus kann sowohl die Eltern als auch die Kinder und Jugendlichen selbst über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufklären. Dies ist auch mit Unterstützung der Polizei beispielsweise bei Elternabenden oder über Elternbriefe möglich. Darüber hinaus sollten an jeder Einrichtung, an jeder Schule und auch im Verein Handlungsregeln bei Verdacht auf eine Straftat aufgestellt werden. Deutlich werden sollte, in welchem Fall die Einrichtungsleitung oder der Vereinsvorstand eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten wird.
- Wie kann ich an meiner Einrichtung über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufklären?
Wichtig ist, dass die Kinder und Jugendlichen an Ihrer Einrichtung wissen, dass Besitz, Erwerb und die Verbreitung solcher Inhalte strafbar sind. Verdeutlichen Sie ihnen eindringlich, dass sie zu Täterinnen und Tätern werden bzw. ab 14 Jahren selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie solche Inhalte über soziale Netzwerke wie WhatsApp an Freunde, Bekannte oder Gruppenmitglieder weiterverbreiten.
- Wann muss ich als Lehrkraft die Polizei informieren?
Bei einer akuten Bedrohung oder Gefahr für das Leben von Angehörigen der Einrichtung muss unverzüglich die Polizei informiert werden. In anderen Fällen gelten die intern an einer Einrichtung aufgestellten Meldewege (z. B. Schulerlass). Wenn kein akuter Handlungsbedarf vorliegt, kann die Einrichtungsleitung beispielsweise auf pädagogische Mittel setzen. Trotzdem sollte auch der Schutz von Opfern unbedingt beachtet werden.
- Kann ich mich bei einem Verdacht auf eine Straftat von der Polizei zunächst beraten lassen?
Ja, aber bedenken Sie, dass die Polizei der Strafverfolgungspflicht unterliegt, d. h. beim Bekanntwerden von Straftaten ein Ermittlungsverfahren einleiten muss. Trotzdem steht nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei der Polizei der Erziehungsgedanke bei jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen im Vordergrund. Wird das Jugendstrafrecht angewendet, so soll es einer erneuten Straftat eines jungen Menschen entgegenwirken.
- Wie handle ich bei Verdacht auf eine Sexualstraftat?
Nehmen Sie Hinweise und mögliche Schilderungen ernst.
Vermeiden Sie emotionale Aktionen und Panik.
Überlegen Sie in Ruhe, wie Sie den Vorfall klären und wie Sie das Opfer vor weiteren Übergriffen schützen können. Sie können sich auch anonym an Beratungsstellen wenden und sich Rat einholen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.missbrauch-verhindern.de oder unter www.hilfeportal-missbrauch.de
Anonyme telefonische Beratung erhalten Sie unter der Nummer: 0800-22 55 530.
Meist gestellte Fragen
- Wie kann ich Kinder- oder Jugendpornografie erkennen?
Sie selbst müssen Ihnen zugesandte Inhalte nicht einordnen können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei. Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Teils ist es schwer zu erkennen, ob es sich um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder Erwachsene handelt. Wichtig ist, Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden.
- Was ist Kinderpornografie?
Kinderpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder,
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
- Was ist Jugendpornografie?
Jugendpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person. - Das könnte Sie auch noch interessieren:
Mehr Fragen rund um das Thema sexualisierte Inhalte im Netz beantwortet die Jugendseite der Polizei unter www.polizeifürdich.de. Eltern stehen umfassende Informationen zum Thema in der Broschüre „Onlinetipps für Groß und Klein“ zur Verfügung. Lehrerinnen und Lehrer erhalten in der Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet.“ Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.
Unsere bundesweite Kampagne "Missbrauch verhindern!" informiert über die Straftat sexueller Kindermissbrauch, die durch Kinderpornografie dokumentiert wird. "Missbrauch verhindern!" gibt Erwachenen Hinweise an die Hand, um Kinder vor sexueller Gewalt zu schützen. Die Broschüre zur Kampagne "Missbrauch verhindern!" können sie direkt herunterladen oder kostenlos bestellen und bekommen sie dann frei Haus geliefert. Mehrfachbestellungen sind auch möglich.
Umfeld
Darstellungen von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen werden über soziale Netzwerke, WhatsApp und Messenger verbreitet.
Dabei ist die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie weltweit eine Straftat. Teilen Sie solche Inhalte nicht, sondern melden sie diese der Polizei!
Redest Du mit ihm drüber,
oder ist das was was seine Eltern machen müssen?
Zeigen Sie Zivilcourage im Netz!
Sehen Sie das Melden von kinderpornografischen Bildern oder Videos bei Netzwerkbetreibern und der Polizei als couragierte Hilfe: Sie helfen der Polizei dabei, anhaltenden Missbrauch zu beenden. Bitte haben Sie keine Angst vor dieser Verantwortung. Die Polizei und andere Fachleute sind dafür da, Sachverhalte juristisch einzuordnen. Sie selbst müssen Inhalte nicht bewerten können.
Die Behörden sind darauf angewiesen, dass Sie mögliche strafbare Inhalte melden. Dadurch wird das Entdeckungsrisiko für Täterinnen und Täter erhöht. Jeder Hinweis trägt dazu bei, die Strukturen der Vertuschung von Missbrauchstaten besonders im familiären Umfeld zu minimieren.
- Woher haben Kinder und Jugendliche solche Inhalte?
Kinder und Jugendliche können über Internetseiten, soziale Netzwerke oder Messenger-Gruppen an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Adressen von Internetseiten, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten, kursieren unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder WhatsApp-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein. Näheres dazu:
- Warum verbreiten sie diese Inhalte untereinander?
Die meisten jungen Menschen machen sich keine Gedanken darüber, ob bestimmte Inhalte strafbar sein könnten. Sie leiten Videos und Bilder weiter, um zu provozieren oder zu schockieren. Hinzu kommt, dass viele Inhalte oft nur schwer einzuordnen sind, beispielsweise Videos, auf denen die Betroffenen nur unwesentlich jünger sind als die jugendlichen Verbreiterinnen und Verbreiter selbst.
- Als Außenstehender kann ich doch nicht helfen, oder?
Sie können helfen, indem Sie Zivilcourage im Netz zeigen. Machen Sie Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam, dass der Besitz und die Verbreitung von Missbrauchsdarstellung eine Straftat ist. Jedes Bild, jedes Video kann echten Missbrauch zeigen. Klären Sie junge Menschen darüber auf, wie diese sich verhalten können. Melden Sie auch selbst Inhalte, die andere in sexualisierter Weise zeigen. Kinderpornografie zu melden, bedeutet Kinder zu schützen.
Meist gestellte Fragen
- Wie kann ich meinen Verdacht dokumentieren?
Bei Kinder- und Jugendpornografie müssen Sie besonders beachten: Wenn Sie vermuten, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wenden Sie sich frühzeitig an ihre örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie konkret danach, ob in Ihrem geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material können sich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würden Sie als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
- Wie und wo erstatte ich Anzeige?
Die Anzeige können Sie jederzeit bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Diese ist an keine Form gebunden und kann grundsätzlich persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. In vielen Bundesländern können Sie eine Anzeige auch über eine Online-Wache stellen. Das ist auch möglich, wenn eine Tat bereits längere Zeit zurückliegt.
- Mache ich mich strafbar, wenn ich die Inhalte nur lösche?
Das kommt auf den Einzelfall an und lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich ist ratsam, Straftaten zu melden, damit diese verfolgt werden können. Darüber hinaus ist eine Anzeige auch ein aktiver Beitrag zum Schutz der Opfer. Bevor ein möglicherweise kinder- oder jugendpornografischer Inhalt einfach nur gelöscht wird, sollte jeder genau bedenken, dass hinter jeder Abbildung ein realer sexueller Missbrauch steht – und das Opfer geschützt werden müssen.