FAQ
Die Polizei gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit Missbrauchsdarstellungen:
- Wo finde ich den Meldebutton?
Wo sich ein Meldebutton für strafbare Inhalte innerhalb eines sozialen Netzwerks befindet, lässt sich pauschal nicht beantworten. Orientierung gibt der Social Media-Kompass. Auf der Internetseite werden die Meldefunktionen der bekanntesten sozialen Netzwerke aufgezeigt und erklärt.
- Was geschieht mit meiner Meldung beim Netzwerk?
Die Meldungen bezüglich Kinderpornografie oder sexueller Gewalt werden von den sozialen Netzwerken (ansässig in den USA) an das "National Center for Missing and Exploited Children" weitergeleitet. Dieses nimmt Hinweise auf, sichert Beweise und beauftragt anschließend die Löschung der Inhalte in den Netzwerken. Danach werden die Hinweise an die Polizeibehörden des Landes weitergegeben, aus dem der Upload registriert wurde. In Deutschland prüft das Bundeskriminalamt zentral jeden Hinweis nochmals und leitet diesen an die Polizeibehörden in den jeweiligen Bundesländern weiter. So können Ermittlungen vor Ort aufgenommen werden.
- Warum dauert es so lange, bis bestimmte Inhalte gelöscht werden?
Netzwerkbetreiber, aber auch andere Beschwerdestellen sind verpflichtet die gemeldeten Inhalte ausführlich zu prüfen. Nicht jeder Inhalt ist auf den ersten Blick als Missbrauchsdarstellung zu erkennen, entsprechend kann es dauern, bis ein Video oder ein Bild juristisch bewertet wird. Erst dann kann eine Löschung beim Netzwerkbetreiber vorgenommen werden.
- Bringt es überhaupt etwas Inhalte zu melden?
Nur wenn Nutzerinnen und Nutzer konsequent Inhalte melden, können diese aus sozialen Netzwerken, aus Chats oder von Internetseiten entfernt werden. Jede Meldung führt dazu, dass die Inhalte auf ihre Strafbarkeit überprüft werden - und bei einer Bestätigung an die Polizei weitergegeben werden. Auf diese Weise kann die Polizei weitere Ermittlungen einleiten und betroffene Kinder sowie Täterinnen und Täter ausfindig machen. Jede Meldung eines kinderpornografischen Inhalts ist ein Schritt, um Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt zu schützen.
- Mache ich mich strafbar, wenn ich kinderpornografische Bilder oder Videos anschaue?
Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in WhatsApp-Gruppen geteilt und angesehen, machen sich auch die Empfänger der Nachrichten strafbar, weil sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen. Für Jugendpornografie gilt das ebenfalls.
- Welche Strafen drohen mir, wenn ich Kinder- oder Jugendpornografie besitze oder verbreite?
Wer solche Inhalte über das Smartphone und andere Wege verbreitet, muss mit polizeilichen Ermittlungen und einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft rechnen. Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs sind sind Straftaten. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
- Was tue ich, wenn ich nur ein schlechtes Gefühl bei einer Darstellung habe, aber diese nicht richtig einordnen kann?
Auf keinen Fall sollten Sie solche Inhalte dann weiterleiten. Auch nicht an Vertrauenspersonen, die Ihnen helfen sollen, Inhalte rechtlich einzuordnen. Zwar ist es gut, sich in nicht eindeutigen Situationen Hilfe zu holen. Dabei sollten die Inhalte aber nicht zusätzlich noch weiterverbreitet werden. Dadurch würden Sie sich strafbar machen. Auch solche Inhalte sollten Sie melden: Gerade in diesen Fällen sind die Internetbeschwerdestellen bundes- und landesweit die richtigen Ansprechpartner. Auch Netzwerkbetreiber (z.B. Facebook) oder andere Plattformanbieter müssen Ihrer Meldung nachgehen.
- Wie geht die Internetbeschwerdestelle nach meiner Meldung vor?
Alle über www.internet-beschwerdestelle.de eingehenden Beschwerden werden zunächst juristisch geprüft. Wenn der gemeldete Inhalt gegen die einschlägigen Jugendmedienschutzgesetze oder gegen einschlägige Strafgesetze verstößt, können die Betreiber der Internetbeschwerdestelle weitere Schritte einleiten. Sie fordern die Anbieter direkt auf, die betreffenden Bilder oder Videos abzuändern oder veranlassen beim Host-Provider die Entfernung des Inhaltes. In gravierenden Fällen kann die Beschwerde in anonymisierter Form auch direkt an die zuständige staatliche Stelle weitergeleitet werden.
- Muss ich auch melden, wenn ich einen Inhalt nicht einordnen kann?
Nutzerinnen und Nutzer müssen Inhalte nicht einwandfrei als illegal bewerten können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei oder bei den eingerichteten Meldestellen. Neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Damit solche Inhalte überprüft werden können, sollten die genannten Stellen auf diese aufmerksam gemacht werden. Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, sollten in jedem Fall gemeldet werden.
- Kann ich auch anonym Inhalte melden?
Bei der Internetbeschwerdestelle ist es grundsätzlich möglich, Inhalte auch anonym zu melden. In manchen Fällen ist es allerdings ratsam, für Rückfragen eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen.
- Wie kann ich solche Inhalte melden?
Die Betreiber sozialer Netzwerke haben Meldemöglichkeiten eingerichtet, über die jede und jeder strafbare Inhalte melden kann. Auch die Internetbeschwerdestelle unter www.internet-beschwerdestelle.de bietet eine unkomplizierte Meldemöglichkeit. In vielen Bundesländern gibt es darüber hinaus weitere Stellen, die sich einfach über das Internet recherchieren lassen Insbesondere bei Kinder- oder Jugendpornografie ist es wichtig, die Polizei einzubeziehen.
- Wenn ich einen Fall melde: Wird gegen mich auch Anzeige erstattet, weil ich in den Besitz von verbotenen Inhalten gekommen bin?
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen Sie selbst kommt, nachdem Sie Anzeige erstattet haben. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
- Wie kann ich meinen Verdacht dokumentieren?
Bei Kinder- und Jugendpornografie müssen Sie besonders beachten: Wenn Sie vermuten, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wenden Sie sich frühzeitig an ihre örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie konkret danach, ob im von Ihnen geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material können Sie sich selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würden Sie in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
- Wie kann ich Anzeige bei der Polizei erstatten?
Eine Strafanzeige kann jederzeit bei der örtlichen Polizeidienststelle erstattet werden. Sie ist an keine Form gebunden. Wer mag, kann sich vorher telefonisch danach erkundigen, wie die Anzeigenaufnahme im individuellen Fall vonstattengehen wird.
- Wie sichere ich Beweise für die Verbreitung – ohne mich selbst strafbar zu machen?
Wer Beweise für die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen dokumentieren will, sollte vorsichtig sein. Durch den Screenshot eines Bildes zum Beispiel würde man schon in den strafbaren Besitz von Kinderpornografie gelangen. Ratsam ist es daher, bei der Polizei vor Ort zu erfragen, wie Beweise z. B. in Chatgruppen oder in Messenger-Diensten gesichert werden können.
- Was macht die Polizei nach einer Anzeige?
Da bereits der Besitz von Missbrauchsdarstellungen eine Straftat ist, ist die Polizei verpflichtet Ermittlungen gegen die meldende Person einzuleiten. Das ist das normale Vorgehen. Ein solches strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann gegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene eingeleitet werden.
Aber: Hat jemand unaufgefordert Missbrauchsdarstellungen erhalten, z. B. in einer WhatsApp-Gruppe, und diese unverzüglich der Polizei gemeldet bzw. sofort vernichtet, könnte dies als straflos gewertet werden.
- Was geschieht, wenn ich die Inhalte nur lösche?
Das kommt auf den Einzelfall an und lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich ist ratsam, Straftaten zu melden, damit diese verfolgt werden können. Darüber hinaus ist eine Anzeige auch ein aktiver Beitrag zum Schutz der Opfer. Bevor ein möglicherweise kinder- oder jugendpornografischer Inhalt einfach nur gelöscht wird, sollte man bedenken, dass hinter jeder Abbildung ein realer sexueller Missbrauch steht – und dass Opfer geschützt werden müssen.
- Was kann ich tun, um eine Verbreitung von Kinderpornografie und Jugendpornografie zu stoppen?
Sie können aktiv dazu beitragen, dass Kinder- und Jugendpornografie nicht weiterverbreitet wird. Wer solche Inhalte grundsätzlich nicht weiterleitet, tut einen wichtigen ersten Schritt. Zweitens ist es entscheidend, entsprechende Bilder, Videos oder auch Kommentare konsequent zu melden. Auf keinen Fall sollten Sie selbst im Netz nach Inhalten suchen. Das ist Aufgabe der Polizei. Wichtiger wäre es, Ihr Umfeld daraufhin zu sensibilisieren und von einer Weiterleitung abzuhalten.
- Was tun, wenn jemand mich mit solchen Inhalten mobbt oder stalkt?
Wenn Sie im Rahmen von (Cyber-)Mobbing oder Stalking immer wieder solche Inhalte zugeschickt bekommen, sollten Sie unmittelbar Anzeige bei der Polizei erstattet. Wie Sie Beweise für die Tat sichern können, erfahren Sie von Ihrer örtlichen Polizeidienststelle.
- Welche Strafen drohen Minderjährigen, wenn sie Missbrauchsdarstellungen verbreiten?
Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Selbst wenn die Polizei nach einer Anzeige gegen das Kind ermittelt, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Gegen Jugendliche und Erwachsene kann die Staatsanwaltschaft weiterhin ermitteln und prüfen, ob die beschuldigte Person die Inhalte unaufgefordert erhalten hat oder diese angefordert hat.
Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs sind Straftaten. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
- Wie können sich Jugendliche gegen solche Inhalte wehren?
Schützen kann man sich nicht davor, dass einem Missbrauchsdarstellungen zugeschickt werden. Als Reaktion auf eine Zusendung kann man aber widersprechen und ganz deutlich auf die Strafbarkeit aufmerksam machen und den Vorfall melden. Zudem ist es ratsam, den Chat zu verlassen oder den Kontakt zu der Person zu beenden.
- Müssen Eltern mit Strafen rechnen?
Wenn Kinder oder Jugendliche illegale Inhalte verbreiten, kann dies für Eltern Konsequenzen haben: In der Regel sind die Eltern die Anschlussinhaber der Smartphones ihrer Kinder und anderer möglicherweise verwendeter Geräte wie Router usw. Bei einer Hausdurchsuchung beispielsweise könnten dann auch andere von der ganzen Familie verwendete Geräte von der Polizei beschlagnahmt werden. Eltern werden aber nicht für die Taten ihrer Kinder bestraft.
- Wie kommen Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen?
In Chat-Gruppen können Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Außerdem kursieren Adressen von Internetseiten, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder WhatsApp-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein.
- Wo finden junge Menschen Hilfe, wenn sie sich nicht an ihre Eltern wenden wollen?
Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene finden Sie unter www.nummergegenkummer.de
Beratung online, über WhatsApp oder Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT
Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kindesmissbrauch: 0800-22 55 530
- Wie kann ich meinen Verdacht dokumentieren?
Bei Kinder- und Jugendpornografie müssen Sie besonders beachten: Wenn Sie vermuten, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wenden Sie sich frühzeitig an ihre örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie konkret danach, ob im von Ihnen geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material können sich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würden Sie als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
- Wenn ich einen Fall melde: Wird gegen mich auch Anzeige erstattet, weil ich in den Besitz von verbotenen Inhalten gekommen bin?
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen Sie selbst kommt, nachdem Sie Anzeige erstattet haben. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
- Warum kann es sich beim Sexting unter Minderjährigen auch um Kinder- und Jugendpornografie handeln?
Beim so genannten Sexting versenden Menschen erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger an ihnen bekannte Personen, wie den eigenen Freund oder die Freundin. Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einer anderen Person zu teilen.
Strafrechtlich relevant wird Sexting unter Minderjährigen. So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter Kinderpornografie fallen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.
Strafbar ist das Verbreiten aber auf jeden Fall, wenn es ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten geschieht.
- Wie kann ich an meiner Einrichtung über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen aufklären?
Wichtig ist, dass die Kinder und Jugendlichen an Ihrer Einrichtung wissen, dass Besitz, Erwerb und die Verbreitung solcher Inhalte strafbar sind. Verdeutlichen Sie ihnen eindringlich, dass sie zu Täterinnen und Tätern werden bzw. ab 14 Jahren selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie solche Inhalte über soziale Netzwerke wie WhatsApp an Freunde, Bekannte oder Gruppenmitglieder weiterverbreiten.
- Wann muss ich als Lehrkraft die Polizei informieren?
Bei einer akuten Bedrohung oder Gefahr für das Leben von Angehörigen der Einrichtung muss unverzüglich die Polizei informiert werden. In anderen Fällen gelten die intern an einer Einrichtung aufgestellten Meldewege (z. B. Schulerlass). Wenn kein akuter Handlungsbedarf vorliegt, kann die Einrichtungsleitung beispielsweise auf pädagogische Mittel setzen. Trotzdem sollte auch der Schutz von Opfern unbedingt beachtet werden.
- Kann ich mich bei einem Verdacht auf eine Straftat von der Polizei zunächst beraten lassen?
Ja, aber bedenken Sie, dass die Polizei der Strafverfolgungspflicht unterliegt, d. h. beim Bekanntwerden von Straftaten ein Ermittlungsverfahren einleiten muss. Trotzdem steht nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei der Polizei der Erziehungsgedanke bei jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen im Vordergrund. Wird das Jugendstrafrecht angewendet, so soll es einer erneuten Straftat eines jungen Menschen entgegenwirken.
- Wie handle ich bei Verdacht auf eine Sexualstraftat?
- Nehmen Sie Hinweise und mögliche Schilderungen ernst.
- Vermeiden Sie emotionale Aktionen und Panik.
- Überlegen Sie in Ruhe, wie Sie den Vorfall klären und wie Sie das Opfer vor weiteren Übergriffen schützen können. Sie können sich auch anonym an Beratungsstellen wenden und sich Rat einholen.
- Nähere Informationen erhalten Sie unter www.missbrauch-verhindern.de oder unter www.hilfeportal-missbrauch.de
- Anonyme telefonische Beratung erhalten Sie unter der Nummer: 0800-22 55 530.
- Wie kann ich Kinder- oder Jugendpornografie erkennen?
Sie selbst müssen Ihnen zugesandte Inhalte nicht einordnen können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei. Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Teils ist es schwer zu erkennen, ob es sich um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder Erwachsene handelt. Wichtig ist, Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden.
- Was ist Kinderpornografie?
Kinderpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder,
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
- Was ist Jugendpornografie?
Jugendpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
- die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung
- oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person.
- Wo finde ich weitere Informationen rund um das Thema sexualisierte Inhalte im Netz?
Mehr Fragen rund um das Thema sexualisierte Inhalte im Netz beantwortet die Jugendseite der Polizei unter www.polizeifürdich.de. Eltern stehen umfassende Informationen zum Thema in der Broschüre „Onlinetipps für Groß und Klein“ zur Verfügung. Lehrerinnen und Lehrer erhalten in der Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet.“ Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.
Unsere bundesweite Kampagne "Missbrauch verhindern!" informiert über die Straftat sexueller Kindermissbrauch, die durch Kinderpornografie dokumentiert wird. "Missbrauch verhindern!" gibt Erwachsenen Hinweise, um Kinder vor sexueller Gewalt zu schützen. Die Broschüre zur Kampagne "Missbrauch verhindern!" können sie direkt herunterladen oder kostenlos bestellen und bekommen sie dann frei Haus geliefert. Mehrfachbestellungen sind auch möglich.
- Woher haben Kinder und Jugendliche solche Inhalte?
Kinder und Jugendliche können über Internetseiten, soziale Netzwerke oder Messenger-Gruppen an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Adressen von Internetseiten, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten, kursieren unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder WhatsApp-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein. Näheres dazu:
- Warum verbreiten sie diese Inhalte untereinander?
Die meisten jungen Menschen machen sich keine Gedanken darüber, ob bestimmte Inhalte strafbar sein könnten. Sie leiten Videos und Bilder weiter, um zu provozieren oder zu schockieren. Hinzu kommt, dass viele Inhalte oft nur schwer einzuordnen sind, beispielsweise Videos, auf denen die Betroffenen nur unwesentlich jünger sind als die jugendlichen Verbreiterinnen und Verbreiter selbst.
- Als Außenstehender kann ich doch nicht helfen, oder?
Sie können helfen, indem Sie Zivilcourage im Netz zeigen. Machen Sie Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam, dass der Besitz und die Verbreitung von Missbrauchsdarstellung Verbrechen sind. Jedes Bild, jedes Video kann echten Missbrauch zeigen. Klären Sie junge Menschen darüber auf, wie diese sich verhalten können. Melden Sie auch selbst Inhalte, die andere in sexualisierter Weise zeigen. Kinderpornografie zu melden, bedeutet Kinder zu schützen.
- Wie und wo erstatte ich Anzeige?
Die Anzeige können Sie jederzeit bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Diese ist an keine Form gebunden und kann grundsätzlich persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. In vielen Bundesländern können Sie eine Anzeige auch über eine Online-Wache stellen. Das ist auch möglich, wenn eine Tat bereits längere Zeit zurückliegt.
- Mache ich mich strafbar, wenn ich die Inhalte nur lösche?
Das kommt auf den Einzelfall an und lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich ist ratsam, Straftaten zu melden, damit diese verfolgt werden können. Darüber hinaus ist eine Anzeige auch ein aktiver Beitrag zum Schutz der Opfer. Bevor ein möglicherweise kinder- oder jugendpornografischer Inhalt einfach nur gelöscht wird, sollte jeder genau bedenken, dass hinter jeder Abbildung ein realer sexueller Missbrauch steht – und das Opfer geschützt werden müssen.