FAQ
Die Polizei gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit Missbrauchsdarstellungen:
Die Meldungen bezüglich Kinderpornografie oder sexueller Gewalt werden von den sozialen Netzwerken (ansässig in den USA) an das „National Center for Missing and Exploited Children“ weitergeleitet. Dieses nimmt Hinweise auf, sichert Beweise und beauftragt anschließend die Löschung der Inhalte in den Netzwerken. Danach werden die Hinweise an die Polizeibehörden des Landes weitergegeben, aus dem der Upload registriert wurde. In Deutschland prüft das Bundeskriminalamt zentral jeden Hinweis nochmals und leitet diesen an die Polizeibehörden in den jeweiligen Bundesländern weiter. So können Ermittlungen vor Ort aufgenommen werden.
Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in Messenger-Gruppen geteilt und angesehen, machen sich auch die Empfänger der Nachrichten strafbar, weil sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen. Für Jugendpornografie gilt das ebenfalls.
Wer solche Inhalte über das Smartphone und andere Wege verbreitet, muss mit polizeilichen Ermittlungen und einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft rechnen. Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs sind Straftaten. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
Auf keinen Fall solltest du solche Inhalte dann weiterleiten. Auch nicht an Vertrauenspersonen, die dir helfen sollen, Inhalte rechtlich einzuordnen. Zwar ist es gut, sich in nicht eindeutigen Situationen Hilfe zu holen. Dabei sollten die Inhalte aber nicht zusätzlich noch weiterverbreitet werden. Dadurch würdest du dich strafbar machen. Auch solche Inhalte solltest du melden: Gerade in diesen Fällen ist die Internetbeschwerdestelle der richtige Ansprechpartner. Auch Netzwerkbetreiber wie Meta oder TikTok und andere Plattformanbieter müssen deiner Meldung nachgehen.
Nutzerinnen und Nutzer müssen Inhalte nicht einwandfrei als illegal bewerten können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei oder bei offiziellen Meldestellen. Neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Damit solche Inhalte überprüft werden können, sollten die genannten Stellen auf diese aufmerksam gemacht werden. Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, sollten in jedem Fall gemeldet werden.
Bei der Internetbeschwerdestelle ist es grundsätzlich möglich, Inhalte auch anonym zu melden. In manchen Fällen ist es allerdings ratsam, für Rückfragen eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen.
Die Betreiber sozialer Netzwerke haben Meldemöglichkeiten eingerichtet, über die jede und jeder strafbare Inhalte melden kann, siehe auch soundswrong.de/melden. Auch die Internetbeschwerdestelle unter www.internet-beschwerdestelle.de bietet eine unkomplizierte Meldemöglichkeit. In vielen Bundesländern gibt es darüber hinaus weitere Stellen, die online leicht zu finden sind. Insbesondere bei Kinder- oder Jugendpornografie ist es wichtig, die Polizei einzubeziehen.
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen dich selbst kommt, nachdem du Anzeige erstattet hast. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
Bei sexualisierten Darstellungen Minderjähriger musst du besonders beachten: Wenn du vermutest, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wende dich frühzeitig an deine örtliche Polizeidienststelle. Frage konkret danach, ob im von dir geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material kannst du dich selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würdest du in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
Eine Strafanzeige kann jederzeit bei der örtlichen Polizeidienststelle erstattet werden. Sie ist an keine Form gebunden. Wer mag, kann sich vorher telefonisch danach erkundigen, wie die Anzeigenaufnahme im individuellen Fall vonstattengehen wird.
Wer Beweise für die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen dokumentieren will, sollte vorsichtig sein. Schon durch den Screenshot eines Bildes würde man in den strafbaren Besitz von Kinderpornografie gelangen. Ratsam ist es daher, bei der Polizei vor Ort zu erfragen, wie Beweise z. B. in Chatgruppen oder in Messenger-Diensten gesichert werden können.
Da bereits der Besitz von Missbrauchsdarstellungen eine Straftat ist, ist die Polizei verpflichtet Ermittlungen gegen die meldende Person einzuleiten. Das ist das normale Vorgehen. Ein solches strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann gegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene eingeleitet werden.
Aber: Hat jemand unaufgefordert Missbrauchsdarstellungen erhalten, z.B. in einer Messenger-Gruppe, und diese unverzüglich der Polizei gemeldet bzw. sofort vernichtet, könnte dies als straflos gewertet werden.
Das kommt auf den Einzelfall an und lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich ist ratsam, Straftaten zu melden, damit diese verfolgt werden können. Darüber hinaus ist eine Anzeige auch ein aktiver Beitrag zum Schutz der Opfer. Bevor ein möglicherweise kinder- oder jugendpornografischer Inhalt einfach nur gelöscht wird, sollte man bedenken, dass hinter jeder Abbildung ein realer sexueller Missbrauch steht – und dass Opfer geschützt werden müssen.
Du kannst aktiv dazu beitragen, dass Kinder- und Jugendpornografie nicht weiterverbreitet wird. Wer solche Inhalte grundsätzlich nicht weiterleitet, tut einen wichtigen ersten Schritt. Zweitens ist es entscheidend, entsprechende Bilder, Videos oder auch Kommentare konsequent zu melden. Auf keinen Fall solltest du selbst im Netz nach Inhalten suchen. Das ist Aufgabe der Polizei. Wichtiger ist es, dein Umfeld daraufhin zu sensibilisieren und von einer Weiterleitung abzuhalten.
Wenn du im Rahmen von (Cyber-)Mobbing oder Stalking immer wieder solche Inhalte zugeschickt bekommst, solltest du unmittelbar Anzeige bei der Polizei erstatten. Wie du Beweise für die Tat sichern kannst, erfährst du von deiner örtlichen Polizeidienststelle.
Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Selbst wenn die Polizei nach einer Anzeige gegen das Kind ermittelt, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Gegen Jugendliche und Erwachsene kann die Staatsanwaltschaft weiterhin ermitteln und prüfen, ob die beschuldigte Person die Inhalte unaufgefordert erhalten hat oder diese angefordert hat.
Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs sind Straftaten. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
Schützen kann man sich nicht davor, dass einem Missbrauchsdarstellungen zugeschickt werden. Als Reaktion auf eine Zusendung kann man aber widersprechen und ganz deutlich auf die Strafbarkeit aufmerksam machen und den Vorfall melden. Zudem ist es ratsam, den Chat zu verlassen oder den Kontakt zu der Person zu beenden.
Wenn Kinder oder Jugendliche illegale Inhalte verbreiten, kann dies für Eltern Konsequenzen haben: In der Regel sind die Eltern die Anschlussinhaber der Smartphones ihrer Kinder und anderer möglicherweise verwendeter Geräte wie Router usw. Bei einer Hausdurchsuchung beispielsweise könnten dann auch andere von der ganzen Familie verwendete Geräte von der Polizei beschlagnahmt werden. Eltern werden aber nicht für die Taten ihrer Kinder bestraft.
In Chat-Gruppen können Kinder und Jugendliche an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Außerdem kursieren Adressen von Internetseiten, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder Messenger-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein.
Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene findest du unter www.nummergegenkummer.de
Beratung online, über WhatsApp und andere Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT
Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kindesmissbrauch: 0800-22 55 530
Bei sexualisierten Darstellungen Minderjähriger musst du besonders beachten: Wenn du vermutest, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wende dich frühzeitig an deine örtliche Polizeidienststelle. Frage konkret danach, ob im von dir geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material kannst du dich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würdest du als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen dich selbst kommt, nachdem du Anzeige erstattet hast. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
Beim sogenannten Sexting versenden Menschen erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger an ihnen bekannte Personen, wie den eigenen Freund oder die Freundin. Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einer anderen Person zu teilen.
Strafrechtlich relevant wird Sexting unter Minderjährigen. So sind z.B. sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter Kinderpornografie fallen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.
Strafbar ist das Verbreiten aber auf jeden Fall, wenn es ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten geschieht.
Wichtig ist, dass die Kinder und Jugendlichen an deiner Einrichtung wissen, dass Besitz, Erwerb und die Verbreitung solcher Inhalte strafbar sind. Verdeutliche ihnen eindringlich, dass sie zu Täterinnen und Tätern werden bzw. ab 14 Jahren selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie solche Inhalte über soziale Netzwerke wie WhatsApp an Freunde, Bekannte oder Gruppenmitglieder weiterverbreiten.
Bei einer akuten Bedrohung oder Gefahr für das Leben von Angehörigen der Einrichtung muss unverzüglich die Polizei informiert werden. In anderen Fällen gelten die intern an einer Einrichtung aufgestellten Meldewege (z.B. Schulerlass). Wenn kein akuter Handlungsbedarf vorliegt, kann die Einrichtungsleitung beispielsweise auf pädagogische Mittel setzen. Trotzdem sollte auch der Schutz von Opfern unbedingt beachtet werden.
Ja, aber bedenke, dass die Polizei der Strafverfolgungspflicht unterliegt, d.h. beim Bekanntwerden von Straftaten ein Ermittlungsverfahren einleiten muss. Trotzdem steht nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei der Polizei der Erziehungsgedanke bei jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen im Vordergrund. Wird das Jugendstrafrecht angewendet, so soll es einer erneuten Straftat eines jungen Menschen entgegenwirken.
Nimm Hinweise und mögliche Schilderungen ernst.
Vermeide emotionale Aktionen und Panik.
Überlege in Ruhe, wie du den Vorfall klären und wie du das Opfer vor weiteren Übergriffen schützen kannst. Du kannst dich auch anonym an Beratungsstellen wenden und dir Rat einholen.
Nähere Informationen erhältst du unter www.missbrauch-verhindern.de oder unter www.hilfeportal-missbrauch.de
Anonyme telefonische Beratung erhältst du unter der Nummer: 0800-22 55 530.
Du selbst musst dir zugesandte Inhalte nicht einordnen können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei. Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Teils ist es schwer zu erkennen, ob es sich um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder Erwachsene handelt. Wichtig ist, Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden.
Kinderpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder,
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Jugendpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung
oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person.
Mehr Fragen rund um das Thema sexualisierte Inhalte im Netz beantwortet die Jugendseite der Polizei unter www.polizeifürdich.de. Eltern stehen umfassende Informationen zum Thema in der Broschüre „Onlinetipps für Groß und Klein“ zur Verfügung. Lehrerinnen und Lehrer erhalten in der Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet.“ Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.
Unsere bundesweite Kampagne Missbrauch verhindern informiert über die Straftat sexueller Kindermissbrauch, die durch Kinderpornografie dokumentiert wird. „Missbrauch verhindern!“ gibt Erwachsenen Hinweise, um Kinder vor sexueller Gewalt zu schützen. Die Broschüre zur Kampagne Missbrauch verhindern kannst du direkt herunterladen oder kostenlos bestellen und bekommst sie dann frei Haus geliefert. Mehrfachbestellungen sind auch möglich.
Kinder und Jugendliche können über Internetseiten, soziale Netzwerke oder Messenger-Gruppen an Missbrauchsdarstellungen gelangen. Adressen von Internetseiten, die geschmacklose bis illegale Inhalte enthalten, kursieren unter Jugendlichen. Einige suchen gezielt nach Bildern oder Videos, die sie anschließend unter Gleichaltrigen in Chats oder Messenger-Gruppen weiterverbreiten. Eine weitere Quelle für illegale Inhalte kann Sexting sein.
Die meisten jungen Menschen machen sich keine Gedanken darüber, ob bestimmte Inhalte strafbar sein könnten. Sie leiten Videos und Bilder weiter, um zu provozieren oder zu schockieren. Hinzu kommt, dass viele Inhalte oft nur schwer einzuordnen sind, beispielsweise Videos, auf denen die Betroffenen nur unwesentlich jünger sind als die jugendlichen Verbreiterinnen und Verbreiter selbst.
Du kannst helfen, indem du Zivilcourage im Netz zeigen. Mache Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam, dass der Besitz und die Verbreitung von Missbrauchsdarstellung Verbrechen sind. Jedes Bild, jedes Video kann echten Missbrauch zeigen. Kläre junge Menschen darüber auf, wie diese sich verhalten können. Melde auch selbst Inhalte, die andere in sexualisierter Weise zeigen. Kinderpornografie zu melden, bedeutet Kinder zu schützen.
Die Anzeige kannst du jederzeit bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Diese ist an keine Form gebunden und kann grundsätzlich persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. In vielen Bundesländern kannst du eine Anzeige auch über eine Online-Wache stellen. Das ist auch möglich, wenn eine Tat bereits längere Zeit zurückliegt.
Das kommt auf den Einzelfall an und lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich ist ratsam, Straftaten zu melden, damit diese verfolgt werden können. Darüber hinaus ist eine Anzeige auch ein aktiver Beitrag zum Schutz der Opfer. Bevor ein möglicherweise kinder- oder jugendpornografischer Inhalt einfach nur gelöscht wird, sollte jeder genau bedenken, dass hinter jeder Abbildung ein realer sexueller Missbrauch steht – und das Opfer geschützt werden müssen.